Dies habe der Beschwerdeführer getan, ohne den Hinweis auf die mögliche Zustellung künftiger Verfügungen gelesen, geschweige denn verstanden zu haben. Die Rechtsverletzung liege ferner darin, dass die Vorinstanz die Zustellfiktion für anwendbar erklärt habe, obwohl der Beschwerdeführer nach der Auskunft der Polizeibeamten, dass alles in Ordnung sei, auf diese Auskunft habe vertrauen und vernünftigerweise davon ausgehen dürfen, dass er mit keinen weiteren behördlichen Schreiben in dieser Sache rechnen müsse.