Sollte dies wider Erwarten dennoch geschehen sein, so würden begründete Zweifel daran bestehen, ob er einen entsprechenden Hinweis überhaupt verstanden hätte. Gleiches gelte auch für den Hinweis auf dem Formular wirtschaftliche Verhältnisse, welches dem Beschwerdeführer gemäss seiner Erinnerung am 4. Januar 2022 und nicht am 18. Dezember 2021 vorgelegt worden sei. Er sei gefragt worden, ob er Auskunft zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geben könne, woraufhin er entgegnet habe, dass er nicht wisse, warum dies nötig sein sollte.