Dies gelte umso mehr, da offenbar auch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt rückgemeldet habe, dass die Versicherungsbestätigung am 4. Januar 2022 eingegangen sei. Dementsprechend sei davon auszugehen und entspreche es auch der Erinnerung des Beschwerdeführers, dass er nie informiert worden sei, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen. Sollte dies wider Erwarten dennoch geschehen sein, so würden begründete Zweifel daran bestehen, ob er einen entsprechenden Hinweis überhaupt verstanden hätte.