Es liege auf der Hand, dass die Polizeibeamtin F.________ nach telefonischer Rückfrage beim Beschwerdeführer und dessen unmittelbar darauffolgender Vorlage der Zahlungsbestätigung vom 20. Dezember 2021 auf dem Polizeiposten G.________ keine weiteren Vorkehrungen getroffen habe. Dies gelte umso mehr, da offenbar auch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt rückgemeldet habe, dass die Versicherungsbestätigung am 4. Januar 2022 eingegangen sei.