Entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung lasse sich dem Polizeirapport vom 13. Januar 2022 kein Datum entnehmen, an welchem der Beschwerdeführer betreffend D.________ polizeilich aufgefordert worden sein soll, der (ihm nicht bekannten) Entzugsverfügung Folge zu leisten. Es liege auf der Hand, dass die Polizeibeamtin F.________ nach telefonischer Rückfrage beim Beschwerdeführer und dessen unmittelbar darauffolgender Vorlage der Zahlungsbestätigung vom 20. Dezember 2021 auf dem Polizeiposten G.________ keine weiteren Vorkehrungen getroffen habe.