__ nicht gemacht worden und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig, womit er einen auf Deutsch erfolgten Hinweis auf mögliche folgende Strafbefehle ohnehin nicht verstanden hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass Polizist E.________ den entsprechenden Hinweis übersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die ausstehenden Rechnungen bezahlt und die entsprechende Quittung auf dem Polizeiposten in G.________ vorgelegt, wonach man ihm vorbehaltlos versichert habe, dass die Angelegenheit damit erledigt sei und er nichts weiter unternehmen müsse.