Es sei in grundsätzlicher Weise zu bezweifeln, dass ein vorgefertigter Textbaustein in einem polizeilichen Anzeigerapport als Beweismittel tauge, um etwas darüber auszusagen, worüber ein Beschuldigter anlässlich eines Gesprächs informiert oder nicht informiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Polizeibeamten E.________ erstmals am 17. Dezember 2021 telefonisch auf den drohenden Kontrollschildeinzug betreffend C.________ hingewiesen worden.