4.3. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht eine Rechtsverletzung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts liege darin, dass das Regionalgericht angenommen habe, die Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer auf die Zustellung möglicher folgender behördlicher Schreiben hingewiesen. Es sei in grundsätzlicher Weise zu bezweifeln, dass ein vorgefertigter Textbaustein in einem polizeilichen Anzeigerapport als Beweismittel tauge, um etwas darüber auszusagen, worüber ein Beschuldigter anlässlich eines Gesprächs informiert oder nicht informiert worden sei.