Die zehntägige Einsprachefrist habe somit am 13. April 2022 zu laufen begonnen und sei am 23. April 2022 abgelaufen. Die Einsprache des Beschuldigten vom 2. Mai 2022 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig, mit der Konsequenz, dass auf diese nicht einzutreten und festzustellen sei, dass der Strafbefehl vom 4. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sei.