Der Strafbefehl sei knapp vier Monate nach der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse und folgender Rapportierung ergangen und damit innerhalb des Zeitraumes, in welchem die Zustellfiktion habe aufrechterhalten werden dürfen, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgt seien. Gestützt auf die Zustellfiktion gelte der Strafbefehl am siebten Tag nach erfolgter Abholungseinladung – somit vorliegend 12. April 2022 – als rechtsgültig zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist habe somit am 13. April 2022 zu laufen begonnen und sei am 23. April 2022 abgelaufen.