a StPO zur Anwendung gekommen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses am 4. April 2022 Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren gehabt und mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen. Der Strafbefehl sei knapp vier Monate nach der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse und folgender Rapportierung ergangen und damit innerhalb des Zeitraumes, in welchem die Zustellfiktion habe aufrechterhalten werden dürfen, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgt seien.