Auch diesem Anzeigerapport lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Derselbe Hinweis sei auch bei der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 18. Dezember 2021 erfolgt, was sich dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erhebungsformular entnehmen lasse. Folglich sei die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung gekommen.