Am 13. April 2022 wurde die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert, worauf dem Beschwerdeführer der Strafbefehl am 20. April 2022 per A-Post zugestellt wurde. Mit Datum vom 2. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht. 4.2. Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid vom 11. Juli 2022, dass die Entzugsverfügung vom 3. November 2021 für das Kontrollschild C.________