4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 4. April 2022 des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig. Gemäss Sendungsverfolgung 98.41.900229.00107625 wurde der Strafbefehl am 4. April 2022 mit eingeschriebener Postsendung versandt und dem Beschwerdeführer am 5. April 2022 zur Abholung gemeldet (Frist bis 12. April 2022). Am 13. April 2022 wurde die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert, worauf dem Beschwerdeführer der Strafbefehl am 20. April 2022 per A-Post zugestellt wurde.