85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung komme und die Einsprache des Beschuldigten demzufolge verspätet und ungültig sei. Die Begründung des Regionalgerichts genügt den Anforderung von Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.