3.3. Soweit der Beschwerdeführer sich zur Begründung seiner Gehörsrüge darauf beruft, dass sich das Regionalgericht mit seinen Argumenten in der Stellungnahme vom 5. Juli 2022 nicht auseinandergesetzt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Regionalgericht hat in Ziff. 6 des angefochtenen Entscheides die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2022 zur Kenntnis genommen und in der Folge dargelegt, weswegen im vorliegenden Fall dessen ungeachtet gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst.