3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Gerichtspräsidentin habe sich mit den Argumenten in der Stellungnahme vom 5. Juli 2022 zur Vorlage der Zahlungsbelege, den Zusicherungen der Beamten, der Beschwerdeführer müsse nichts weiter unternehmen, und auch der Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden verspäteten Zustellung nicht auseinandergesetzt.