2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl Nr. O 2021 14736 vom 4. April 2022 rechtzeitig erfolgte und demnach gültig ist. 3. Auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl sei einzutreten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge –