Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 317 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (mehrfach) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 11. Juli 2022 (PEN 22 152) Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache von A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen den Strafbefehl Nr. O 2021 14736 vom 4. April 2022 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ver- spätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Es trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein und hielt fest, dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Ziffern 1 bis 5 des Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 11. Juli 2022 (PEN 22 152) seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl Nr. O 2021 14736 vom 4. April 2022 rechtzeitig erfolgte und demnach gültig ist. 3. Auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl sei einzutreten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass ein Be- schwerdeverfahren eröffnet wird und der Generalstaatsanwaltschaft und dem Re- gionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Regionalgericht und die Gene- ralstaatsanwaltschaft verzichteten mit Schreiben vom 2. bzw. 3. August 2022 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. August 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Regionalgerichts und der Gene- ralstaatsanwaltschaft Kenntnis. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid des Regionalgerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Gerichtspräsidentin habe sich mit den Argumenten in der Stellung- nahme vom 5. Juli 2022 zur Vorlage der Zahlungsbelege, den Zusicherungen der Beamten, der Beschwerdeführer müsse nichts weiter unternehmen, und auch der Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden verspäteten Zustellung nicht auseinandergesetzt. 2 3.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. b StPO enthalten Urteile und andere verfahrenserledi- gende Entscheide eine Begründung. Diese enthält bei anderen verfahrenserledi- genden Entscheiden die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens (Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO). Die Begründung ist Ausfluss des Anspruchs auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Ge- richt hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. STOHNER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 81 StPO). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.3. Soweit der Beschwerdeführer sich zur Begründung seiner Gehörsrüge darauf be- ruft, dass sich das Regionalgericht mit seinen Argumenten in der Stellungnahme vom 5. Juli 2022 nicht auseinandergesetzt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Regionalgericht hat in Ziff. 6 des angefochtenen Entscheides die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2022 zur Kenntnis ge- nommen und in der Folge dargelegt, weswegen im vorliegenden Fall dessen unge- achtet gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung komme und die Einsprache des Beschuldigten demzufolge verspätet und ungültig sei. Die Begründung des Regio- nalgerichts genügt den Anforderung von Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 4. April 2022 des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig. Gemäss Sendungsverfolgung 98.41.900229.00107625 wurde der Strafbefehl am 4. April 2022 mit eingeschriebener Postsendung versandt und dem Beschwerdeführer am 5. April 2022 zur Abholung gemeldet (Frist bis 12. April 2022). Am 13. April 2022 wurde die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwalt- schaft retourniert, worauf dem Beschwerdeführer der Strafbefehl am 20. April 2022 per A-Post zugestellt wurde. Mit Datum vom 2. Mai 2022 erhob der Beschwerde- führer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Prüfung der Gül- tigkeit der Einsprache an das Regionalgericht. 4.2. Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid vom 11. Juli 2022, dass die Entzugsverfügung vom 3. November 2021 für das Kontrollschild C.________ 3 dem Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapport vom 23. Dezember 2021 am 5. November 2021 zugestellt worden sei. Am 17. Dezember 2021 sei die polizeiliche Aufforderung an den Beschwerdeführer erfolgt, worauf er die ausstehenden Ge- bühren am 21. Dezember 2021 bezahlt habe. Dem Anzeigerapport lasse sich wei- ter entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Straf- behörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Gemäss dem zweiten Anzeigerapport vom 13. Januar 2022 sei dem Beschwerdeführer die Entzugsverfü- gung vom 14. Dezember 2021 für das Kontrollschild D.________ am 16. Dezem- ber 2021 zugestellt worden, am 21. Dezember 2021 sei die polizeiliche Aufforde- rung an den Beschwerdeführer erfolgt, worauf am 4. Januar 2022 der Versiche- rungsnachweis beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eingetroffen sei. Auch diesem Anzeigerapport lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilun- gen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Derselbe Hinweis sei auch bei der Erhebung der wirtschaftlichen Verhält- nisse am 18. Dezember 2021 erfolgt, was sich dem vom Beschwerdeführer unter- zeichneten Erhebungsformular entnehmen lasse. Folglich sei die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung gekommen. Der Beschwerdeführer ha- be im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses am 4. April 2022 Kenntnis von dem ge- gen ihn geführten Strafverfahren gehabt und mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen. Der Strafbefehl sei knapp vier Monate nach der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse und folgender Rapportierung ergangen und damit in- nerhalb des Zeitraumes, in welchem die Zustellfiktion habe aufrechterhalten wer- den dürfen, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgt sei- en. Gestützt auf die Zustellfiktion gelte der Strafbefehl am siebten Tag nach erfolg- ter Abholungseinladung – somit vorliegend 12. April 2022 – als rechtsgültig zuge- stellt. Die zehntägige Einsprachefrist habe somit am 13. April 2022 zu laufen be- gonnen und sei am 23. April 2022 abgelaufen. Die Einsprache des Beschuldigten vom 2. Mai 2022 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig, mit der Konse- quenz, dass auf diese nicht einzutreten und festzustellen sei, dass der Strafbefehl vom 4. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 4.3. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht eine Rechtsverletzung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die unrichtige Feststellung des Sachver- halts liege darin, dass das Regionalgericht angenommen habe, die Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer auf die Zustellung möglicher folgender behördlicher Schreiben hingewiesen. Es sei in grundsätzlicher Weise zu bezweifeln, dass ein vorgefertigter Textbaustein in einem polizeilichen Anzeigerapport als Beweismittel tauge, um etwas darüber auszusagen, worüber ein Beschuldigter anlässlich eines Gesprächs informiert oder nicht informiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Polizeibeamten E.________ erstmals am 17. Dezember 2021 telefonisch auf den drohenden Kontrollschildeinzug betreffend C.________ hingewiesen worden. Die ihm per A-Post-Plus verschickte Verfügung des Strassenverkehrs- und Schiff- fahrtsamts habe der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen nicht erhalten und bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den ihm unter Strafandrohung auferlegten Pflichten gehabt. Dem Beschwerdeführer sei vonseiten der Polizei mit- 4 geteilt worden, dass er entweder das Kontrollschild oder einen Beweis dafür, dass er den geschuldeten Betrag bezahlt habe, vorbeibringen müsse. Ein Hinweis auf eine Verzeigung und mögliche folgende Schreiben der Strafbehörden sei durch den Polizisten E.________ nicht gemacht worden und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig, womit er einen auf Deutsch erfolgten Hinweis auf mögliche folgende Strafbefehle ohnehin nicht verstanden hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass Polizist E.________ den entsprechenden Hinweis übersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die ausstehenden Rechnungen bezahlt und die entsprechende Quittung auf dem Polizeiposten in G.________ vorgelegt, wonach man ihm vorbe- haltlos versichert habe, dass die Angelegenheit damit erledigt sei und er nichts wei- ter unternehmen müsse. Der Versicherungsnachweis der zweiten Rechnung sei – wohl aufgrund der Feiertage – gemäss Anzeigerapport am 13. Januar 2022 bei der Polizei eingetroffen, wodurch der Auftrag der Polizei obsolet geworden und kein Einzug erfolgt sei. Entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung lasse sich dem Polizeirapport vom 13. Januar 2022 kein Datum entnehmen, an welchem der Beschwerdeführer betreffend D.________ polizeilich aufgefordert worden sein soll, der (ihm nicht bekannten) Entzugsverfügung Folge zu leisten. Es liege auf der Hand, dass die Polizeibeamtin F.________ nach telefonischer Rückfrage beim Be- schwerdeführer und dessen unmittelbar darauffolgender Vorlage der Zahlungs- bestätigung vom 20. Dezember 2021 auf dem Polizeiposten G.________ keine weiteren Vorkehrungen getroffen habe. Dies gelte umso mehr, da offenbar auch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt rückgemeldet habe, dass die Versiche- rungsbestätigung am 4. Januar 2022 eingegangen sei. Dementsprechend sei da- von auszugehen und entspreche es auch der Erinnerung des Beschwerdeführers, dass er nie informiert worden sei, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls hät- te rechnen müssen. Sollte dies wider Erwarten dennoch geschehen sein, so wür- den begründete Zweifel daran bestehen, ob er einen entsprechenden Hinweis überhaupt verstanden hätte. Gleiches gelte auch für den Hinweis auf dem Formular wirtschaftliche Verhältnisse, welches dem Beschwerdeführer gemäss seiner Erin- nerung am 4. Januar 2022 und nicht am 18. Dezember 2021 vorgelegt worden sei. Er sei gefragt worden, ob er Auskunft zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ge- ben könne, woraufhin er entgegnet habe, dass er nicht wisse, warum dies nötig sein sollte. Daraufhin habe die Polizistin ihm mitgeteilt, dass sie das entsprechende Kreuz setze und er einfach unterschreiben könne. Dies habe der Beschwerdefüh- rer getan, ohne den Hinweis auf die mögliche Zustellung künftiger Verfügungen ge- lesen, geschweige denn verstanden zu haben. Die Rechtsverletzung liege ferner darin, dass die Vorinstanz die Zustellfiktion für anwendbar erklärt habe, obwohl der Beschwerdeführer nach der Auskunft der Polizeibeamten, dass alles in Ordnung sei, auf diese Auskunft habe vertrauen und vernünftigerweise davon ausgehen dür- fen, dass er mit keinen weiteren behördlichen Schreiben in dieser Sache rechnen müsse. 5. 5.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). 5 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wer- den, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit ei- ner Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Dies ist der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfah- rens hat (vgl. ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 86 StPO). Die Begründung eines Prozessrechts- verhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; BGE 138 III 225 E. 3.1). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt. Diese Oblie- genheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbe- schränkt an. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer ver- schiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtli- chen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3 und 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt das Bun- desgericht indes fest, es erscheine fraglich, ob auch im Strafbefehlsverfahren ein Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch als ver- tretbar zu qualifizieren sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286 mit Hinweis). In einem jüngeren Ent- scheid verneinte das Bundesgericht die Frage, ob der Beschwerdeführer elf Mona- te nach der letzten und nach seinem Kenntnisstand einzigen verfahrensrechtlichen Handlung mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen. Von ihm sei nach Treu und Glauben und mit Blick auf die konkreten Umstände eine Aufmerk- samkeitsdauer von rund einem halben Jahr zu verlangen gewesen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Im Urteil 6B_324/2020 vom 7. September 2020 bestätigte das Bundesgericht, dass der Be- schwerdeführer rund acht Monate nach der letzten Prozesshandlung mit Zustellun- gen von behördlicher Seite habe rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO greife (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.2). 5.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Regionalgericht zur fehlerhaften Annahme gelangt sei, dass die Polizisten den Beschwerdeführer auf die Zustellung möglicher folgender behördlicher Schreiben hingewiesen hätten, ist vorab festzu- halten, dass die Zustellungsvermutung gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO nicht nur gilt, wenn die Person explizit auf die Möglichkeit folgender behördlicher Schreiben 6 hingewiesen wurde, sondern bereits dann zur Anwendung kommt, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat. Vorliegend lässt sich den Anzeigerapporten vom 23. Dezember 2021 und 13. Januar 2022 entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden ist, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, dass diese Hinweise bei ihm gleich zweimal nicht erfolgt sein sollen, obwohl dies in zwei unterschiedlichen Anzeigerapporten von zwei verschiedenen Polizisten gegenteilig festgehalten wor- den ist, erscheint wenig wahrscheinlich und entsprechend unglaubhaft, zumal das Erteilen ebendieser Information und die Aufklärung von beschuldigten Personen über ihre Rechte und Pflichten zur täglichen Polizeiarbeit gehören. Nicht nachvoll- ziehbar ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, Polizist E.________ ha- be keinen Hinweis auf eine Verzeigung und mögliche folgende Schreiben der Strafbehörden gemacht; aber selbst wenn, so sei der Beschwerdeführer der deut- schen Sprache nicht mächtig und es sei nicht davon auszugehen, dass Polizist E.________ diesen Hinweis übersetzt habe. Diesbezüglich erstaunt, dass der Be- schwerdeführer vorab in grundsätzlicher Weise verneint, dass überhaupt ein sol- cher Hinweis erfolgt ist, denn falls er nicht das ganze Gespräch verstanden haben sollte, kann er dies gar nicht beurteilen. Dem Anzeigerapport vom 23. Dezember 2021 sowie dem Erhebungsformular betreffend wirtschaftliche Verhältnisse, beides unterzeichnet von Polizist E.________, kann zudem entnommen werden, dass die- sem bekannt war, dass Mutter- (Französisch) und Verhandlungssprache (Englisch) des Beschwerdeführers nicht Deutsch sind. Gemäss Beschwerde (vgl. Ziff. 2.1) gab es keine Verständigungsschwierigkeiten, als Polizist E.________ dem Be- schwerdeführer erklärte, er müsse entweder das Kontrollschild vorbeibringen oder einen Beweis dafür, dass er den geschuldeten Betrag bezahlt habe. Der Be- schwerdeführer führt entsprechend in der Beschwerde auch aus, dass er Polizist E.________ mitgeteilt habe, den Zahlungsbeleg schnellstmöglich vorbeizubringen, was er dann auch gemacht hat (vgl. auch Ziff. 2.2 der Beschwerde). Es ist daher unwahrscheinlich, dass Polizist E.________ nicht alle seine Erläuterungen in der gleichen vom Beschwerdeführer verstandenen Sprache gemacht hat, bzw. dass er plötzlich Ausführungen in deutscher Sprache gemacht und der Beschwerdeführer nicht auf eine entsprechende Übersetzung bestanden hat, falls er den Polizisten nicht verstanden hatte. Die Ausführungen betreffend ungenügender Aufklärung bzw. selektiver Übersetzung sind daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellen die diesbezüglichen Hinweise auf den Anzeigerapporten zudem nicht die einzigen Beweismittel dar. Selbiger Hinweis findet sich nämlich auch auf dem vom Beschwerdeführer am 18. Dezember 2021 unterzeichneten Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, gemäss welchem er die Aussage betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert hat. Zwar kann dem Beschwerdeführer insofern beigepflichtet werden, als sich aus den Anzeigerapporten nicht eindeutig erschliesst, wann und wo der Beschwerdeführer diese Informationen erhalten hat. Jedoch ist aus dem von ihm unterzeichneten Erhebungsformular eindeutig ersichtlich, dass er am 18. Dezem- ber 2021 um 14:02 Uhr auf der Polizeiwache in G.________ zu seinen wirtschaftli- 7 chen Verhältnissen befragt und dabei auch über seine Rechte und Pflichten infor- miert worden ist, was sich mitunter auch darin zeigt, dass er von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Ausführungen des Beschwerde- führers, wonach ihm dieses Formular erst am 4. Januar 2022 vorgelegt worden sei, da am 18. Dezember 2021 gar kein Kontakt mit der Polizei bestanden habe, muten seltsam an, da der Beschwerdeführer das mit Datum vom 18. Dezember 2021 ver- sehene Formular eigenhändig unterzeichnet und damit die Richtigkeit von eben- diesem bestätigt hat. Für die Beschwerdekammer bestehen daher keine Zweifel, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2021 erhoben worden sind, bzw. dies versucht worden ist. Selbst wenn es aber erst am 4. Januar 2022 geschehen sein sollte, könnte der Beschwerdeführer dar- aus nichts für sich ableiten, erging der Strafbefehl doch erst später. Daraus, dass der Beschwerdeführer auf einer Polizeiwache zu seinen wirtschaftlichen Verhält- nissen befragt worden ist und dabei von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch gemacht hat, kann und muss geschlossen werden, dass er spätestens ab dem 18. Dezember 2021 Kenntnis davon gehabt hat und ihm bewusst gewesen ist, dass er polizeilich verzeigt wird. Sogar wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, den entsprechenden Hinweis nicht verstanden haben sollte, muss er aufgrund der Tatsache, dass er auf einer Polizeiwache zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt worden ist, realisiert haben, dass er einer Straftat beschuldigt wurde. 5.3. An der Tatsache, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 18. Dezember 2021 gewusst hat, dass er verzeigt wird, ändern auch seine Ausführungen, wonach ihm die Polizisten versichert hätten, dass mit der Bezahlung der ausstehenden Rechnungen und der Vorlage der entsprechenden Quittungen auf dem Polizeipos- ten in G.________ die Angelegenheit erledigt sei und er nichts weiter unternehmen müsse, nichts. Als der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten in G.________ vorstellig wurde, ging es unbestrittenermassen um den drohenden Einzug der Kon- trollschilder. Aus den Anzeigerapporten ist denn auch ersichtlich, dass auf einen Einzug der Kontrollschilder verzichtet wurde, da der Fahrzeughalter seinen Ver- pflichtungen nachgekommen war. Wenn der Beschwerdeführer von den Polizeibe- amten die Auskunft erhalten haben sollte, dass alles in Ordnung sei, bezieht sich dies offensichtlich auf die Frage des Kontrollschildereinzugs; in dieser Angelegen- heit ist er ja auch – wie eben erwähnt – vorstellig geworden. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, er habe sich bei den Polizeibeamten bezüglich Fort- gang des Strafverfahrens erkundigt. Damit konnte und durfte er auch nicht davon ausgehen, dass gegen ihn kein Strafverfahren (mehr) läuft bzw. er nicht verzeigt wird. Hätte sich der Beschwerdeführer nach dem Strafverfahren erkundigt, wäre ihm sicherlich nicht beschieden worden, es sei alles in Ordnung. Die zuständigen Polizisten wussten mit Sicherheit – entsprechend sind in der Folge auch die Anzei- gerapporte verfasst worden –, dass der Beschwerdeführer mit der (verspäteten) Bezahlung der Rechnungen und Vorlage der entsprechenden Quittungen lediglich auf das Administrativverfahren Einfluss nehmen konnte, jedoch nicht darauf, ob der Straftatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt war oder nicht. Mit anderen Worten ist dem Beschwerdeführer von diesen nicht mitgeteilt worden, dass (auch) in Bezug auf das Strafverfahren alles in 8 Ordnung ist. Soweit er dies so interpretiert haben sollte, liegt dies in seinem eige- nen Verantwortungsbereich. 5.4. Der Beschwerdeführer wusste somit spätestens ab dem 18. Dezember 2021 von der Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls am 4. April 2022 waren noch nicht einmal vier Monate vergangen. Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 5.1 vorne) musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen und war er nach Treu und Glauben verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihm dieser auch bei einer Ferienabwesenheit zugestellt werden kann, zumal er die Strafverfolgungs- behörden nicht über seine Abwesenheit informiert hat. Dass er den Strafbefehl nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen entgegennehmen konnte, liegt somit in seinem Verantwortungsbereich. Das Regionalgericht ging richtigerweise davon aus, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung kommt. Die zehntägige Einsprachefrist begann am 13. April 2022 zu laufen und ist am 23. April 2022 abgelaufen, weswegen die mit dem 2. Mai 2022 datierte Ein- sprache des Beschwerdeführers verspätet eingereicht wurde und damit ungültig ist. Das Regionalgericht hat zu Recht entschieden, dass auf die Einsprache nicht ein- getreten wird und festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. 0 2021 14 736 vom 4. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts auszumachen. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.2]). In- folge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin I.________ (O 21 14736 – per B-Post) Bern, 4. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10