1. Das Verfahren wird betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Juli 2022 (PEN 22 165) wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.