Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 6.3 Der Beschwerdeführer hat persönlich Beschwerde erhoben. Ihm sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihm daher keine Entschädigung zuzusprechen. 6.4 Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Strafklägerin und der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren sind am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: