Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als der Entzug der amtlichen Verteidigung aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit aufgehoben wurde. Der Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird demgegenüber abgewiesen. Dementsprechend wäre auch der Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung (Festhalten am Verhandlungstermin) abgewiesen worden. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.