5. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Eine amtliche Verteidigung erscheint namentlich aufgrund des Waffengleichheitsgrundsatzes derzeit nach wie vor als geboten. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.