Rechtsanwältin B.________ kann weder mangelndes Engagement noch ein Interessenskonflikt bzw. eine unzureichende Vertretung des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass Rechtsanwältin B.________ eine erfahrene Anwältin mit langjähriger Berufserfahrung im Strafrecht ist. Sie war ab Mandatsbeginn bei den Einvernahmen anwesend und hat die Interessen des Beschwerdeführers wahrgenommen. Eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ war und ist nach wie vor gewährleistet. Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung durch das Regionalgericht erweist sich demnach als rechtens.