und ist der Beschwerdeführer derzeit gerade nicht verpflichtet, die amtliche Verteidigerin zu entschädigen. Bei der Rüge des Beschwerdeführers, dass die amtliche Verteidigerin eine schriftliche Darlegung ihrer Strategie für das aktuelle Verfahren verweigert habe, handelt es sich ebenfalls um eine blosse, unbelegte Behauptung, welche im Übrigen für sich allein von vornherein keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen vermöchte. Es bestehen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht wirksam ist. Rechtsanwältin B.______