Es erscheint zudem wenig glaubhaft, dass Rechtsanwältin B.________ ihre weitere Unterstützung vom Zahlungseingang mehrere Rechnungen in der Höhe von gegen CHF 7'000.00 abhängig gemacht haben soll, wie es vom Beschwerdeführer geschildert wird, wird die amtliche Verteidigerin doch vorweg vom Kanton Bern entschädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO) und ist der Beschwerdeführer derzeit gerade nicht verpflichtet, die amtliche Verteidigerin zu entschädigen.