Daraus kann nicht auf eine unwirksame Verteidigung geschlossen werden, hat doch der Beschwerdeführer selbst den Grund für die fehlende Kontaktmöglichkeit gesetzt und hätte er es ansonsten in der Hand, einzig durch Kontaktverweigerung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu erwirken. Soweit der Beschwerdeführer einen «schwerwiegenden Interessenskonflikt im Zusammenhang mit teilweise bis vor Bundesgericht (und parallel zum aktuellen Verfahren) geführten Verfahren» geltend macht, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht, worin dieser liegen soll. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet.