Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.6 Vorliegend sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ hinweisen würden. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen des Regionalgerichts in