Allein aufgrund des Beschleunigungsgebots und des Umstandes, dass er die Zusammenarbeit mit seiner bisherigen Verteidigerin verweigert, kann das amtliche Mandat nicht widerrufen werden, liegt doch aufgrund des Waffengleichheitsgrundsatzes nach wie vor ein Grund für eine amtliche Verteidigung vor (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO) und sind hinsichtlich des Vorwurfs des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens strenge, besonders zu begründende Anforderungen zu stellen, welche derzeit (noch) nicht auszumachen sind. 4.4 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung. 4.5 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art.