Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit derzeit Anspruch auf eine amtliche Verteidigung (vgl. E. 4.1 hiervor). Allein aufgrund des Beschleunigungsgebots und des Umstandes, dass er die Zusammenarbeit mit seiner bisherigen Verteidigerin verweigert, kann das amtliche Mandat nicht widerrufen werden, liegt doch aufgrund des Waffengleichheitsgrundsatzes nach wie vor ein Grund für eine amtliche Verteidigung vor (vgl. Art.