vgl. die Verfügung vom 10. März 2022). Angesichts dessen erweist sich die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes aus Gründen der Waffengleichheit derzeit als geboten, zumal auch der Strafklägerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufgrund der dazumal offenbar angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Verfahren sowie der besonderen Betroffenheit durch die untersuchten Delikte zugesprochen wurde. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit derzeit Anspruch auf eine amtliche Verteidigung (vgl. E. 4.1 hiervor).