136 Abs. 2 Bst. c StPO wurde ihr zudem ein amtlicher Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet. Rechtsanwalt D.________ begründete die Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsbeistandes in seinem Gesuch vom 17. Mai 2021 massgeblich mit der «hohen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens», «der grundlegenden Bedeutung des Strafverfahrens für die Strafklägerin» sowie der «weitreichenden Auswirkungen auf die verschiedenen laufenden Kindesschutzverfahren». Sonstige besondere, in der Person der Strafklägerin liegende Umstände, welche eine amtliche Verbeiständung notwendig erscheinen lassen würden, wurden keine erwähnt.