Wie es sich genau damit verhält, kann letztlich indes offen bleiben, resp. es bleibt dem Regionalgericht überlassen, dies allfällig gesamtheitlich vertieft zu prüfen, zumal die amtliche Verteidigung derzeit aus anderen Gründen als geboten erscheint. Aus den Akten ergibt sich, dass der Strafklägerin – welche im vorliegenden Verfahren Hauptgegenpartei des Beschwerdeführers ist, sind doch die Mehrzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zu ihrem Nachteil erfolgt – mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2021 die unentgeltliche Rechtspflege für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gewährt wurde. Gestützt auf Art. 136 Abs. 2 Bst.