Aus der Vorladung der Zeugin kann folglich nicht auf eine besondere tatsächliche Schwierigkeit des Verfahrens geschlossen werden. Auch ansonsten sind bei einer vorläufigen Prüfung der Unterlagen derzeit keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auszumachen (vgl. insoweit auch die nachvollziehbaren Ausführungen des Regionalgerichts auf S. 4 der angefochtenen Verfügung). Der den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Sachverhalt erscheint einfach und übersichtlich. Es handelt sich offensichtlich um einen klar abgegrenzten und lebensnahen Sachverhalt.