Auch der Umstand, dass für die Hauptverhandlung eine Zeugin (G.________) aufgeboten wurde, spricht nicht für eine besondere Komplexität des Verfahrens. Zunächst handelt es sich hier nicht um die Einvernahme diverser Zeugen, was allenfalls eine gewisse tatsächliche Schwierigkeit zu begründen vermöchte (vgl. E. 4.1 hiervor), sondern es wurde einzig eine Zeugin vorgeladen. Zudem geht es insoweit einzig darum, die Glaubhaftigkeit der sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Straf- und Zivilklägerin H.________ (nachfolgend: