Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erschliesst sich aus dieser DVD weder die geltend gemachte krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit (vgl. insoweit die zutreffende Verfügung des Regionalgerichts vom 19. Juli 2022) noch, dass der Beschwerdeführer unter «schwerwiegendem und chronischem Stress» leidet, welcher eine amtliche Verteidigung als geboten erscheint. Auch der Umstand, dass für die Hauptverhandlung eine Zeugin (G.________) aufgeboten wurde, spricht nicht für eine besondere Komplexität des Verfahrens.