Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht in der Folge eine DVD des Röntgeninstituts K.________ betreffend ein MRI (Schädel) ein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erschliesst sich aus dieser DVD weder die geltend gemachte krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit (vgl. insoweit die zutreffende Verfügung des Regionalgerichts vom 19. Juli 2022) noch, dass der Beschwerdeführer unter «schwerwiegendem und chronischem Stress» leidet, welcher eine amtliche Verteidigung als geboten erscheint.