Die Hauptverhandlung vom 23. Juni 2022 wurde zufolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers und Einreichens eines unbegründeten Arztzeugnisses vom 22. Juni 2022, wonach ihm vom 20.-24. Juni 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, abgebrochen. Nachdem die Strafklägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2022 und 1. Juli 2022 darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer sowohl am 21. Juni 2022 als auch am 24. Juni 2022 im Umfeld seiner Kinder in F.________ (Ort) erschienen sei bzw. diese zum Besuchswochenende abgeholt habe, was deutlich mache, dass weder eine Arbeits- noch eine Verhandlungsunfähigkeit bestanden habe, wurde der