134 Abs. 1 StPO). 4.3 Der Beschwerdeführer erachtet eine amtliche Verteidigung aufgrund seines «seelischen und geistigen Gesundheitszustandes» als geboten. Er stehe wegen des Strafverfahrens unter «schwerwiegendem und chronischem Stress». Zur Begründung verweist er auf die verfügte Verschiebung der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2022 und die von ihm insoweit eingereichten Unterlagen.