es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet. Das Bundesgericht leitet daraus etwa ab, dass ein Angeklagter jedenfalls dann Anspruch auf amtliche Verteidigung hat, wenn auch der geschädigten Person im Strafverfahren ein amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO).