132 StPO). Andere Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Verteidigung rechtfertigen können, liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung und Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden und mit unserem Justizsystem nicht vertraut ist bzw. unfähig ist, sich im Verfahren zurecht zu finden, wobei kein Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung besteht, wenn die beschuldigte Person bloss der Verhandlungssprache nicht mächtig ist (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 40 zu Art. 132 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen