Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa vor, wenn allgemein der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen oder wenn die Täterschaft oder die Beteiligungsrolle der beschuldigten Person umstritten ist. Auch können tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und eine unentgeltliche Verteidigung gerechtfertigt sein, wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg vorangeht (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 134 StPO).