132 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa vor, wenn allgemein der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen oder wenn die Täterschaft oder die Beteiligungsrolle der beschuldigten Person umstritten ist.