Ein Bagatellfall liegt auf jeden Fall dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei offensichtlichen Bagatellfällen (nur Busse oder geringfügige Freiheitsstrafe) besteht gar kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (BGer v. 03.12.2012, 1B 500/2012, E. 2.2.; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 StPO N 34). Im vorliegenden Fall ist daher nicht mehr von einem Bagatellfall auszugehen.