4 Bezüglich Wechsel der amtlichen Verteidigung wird auf die Begründung in der Verfügung vom 23.05.2022 [verwiesen]. Die darin enthaltenen Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Gemäss Art. 134 Abs. 1 StP0 kann ein Widerruf der amtlichen Verteidigung verfügt werden, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahingefallen ist. Das Gericht prüft dies von Amtes wegen.