Das Regionalgericht begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Der Beschuldigte macht in seiner Stellungnahme vom 07.07.2022 geltend, dass aufgrund der Chancengleichheit und der Rechte aller Beteiligten unabdingbar sei, die Strafverteidigung auszuwechseln. Das Vertrauensverhältnis zur bisherigen Verteidigerin habe sich nicht gebessert. Aufgrund der angedrohten Konsequenzen könne es nicht sein, dass sich der Beschuldigte selber vertrete. Ausserdem könne nicht damit argumentiert werden, dass ein Wechsel abgewiesen werde, weil der neue Vertreter zu lange brauche, um sich in den Fall einzuarbeiten.