Nachdem der Beschwerdeführer an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2020 eine amtliche Verteidigung beantragt und Rechtsanwältin B.________ ein Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigerin einreicht hatte, wurde diese mit Verfügung vom 5. August 2020 mit Wirkung ab 3. August 2020 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 gewährte die Staatsanwaltschaft zudem der Strafklägerin mit Wirkung ab 17. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand.