3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer und die Strafklägerin C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) haben zwei gemeinsame Kinder (Jg. 2014 und 2016). Mitte 2017 trennten sie sich. Zufolge des Elternkonfliktes regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und die elterliche Obhut. Zudem erteilte sie dem Beschwerdeführer unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Rayonverbot.