85 Abs. 4 Bst. a StPO in Anwendung der sog. Zustellfiktion und des Grundsatzes von Treu und Glauben als am 29. August 2022 zugestellt (zur Abholung gemeldet: 22. August 2022), unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer von dieser tatsächlich keine Kenntnis genommen hat. Die Kenntnis des Inhalts der Verfügung ist ihm anzurechnen.