Wechsel der amtlichen Verteidigung ein. Er musste angesichts dessen mit Mitteilungen und Verfügungen der Straf-(verfolgungs-)behörden rechnen (vgl. dazu auch die Hinweise in den Einvernahmeprotokollen vom 7. Oktober 2019 und 26. April 2020). Entsprechend hatte er dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können. Auch wenn der Beschwerdeführer die prozessleitende Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 19. August 2022 nicht abgeholt hat, gilt diese gestützt auf Art. 85 Abs. 4 Bst.